
Über welche Technik verfügen Bundesbehördenzum Auslesen von Daten von Mobiltelefonen(etwa Anruflisten, Fotos, Videos, SMSNachrichten,
E-Mails, Social-Networking-Daten,persönliche Dateien), wie es der Blog netzpolitik.org am 22. Mai 2012 berichtete (http://netzpolitik.org/2012/immer-mehrpolizeibehorden-kopieren-routinemasig-datenvon-mobiltelefonen), und in welchem Umfang wird von derartigen forensischen WerkzeugenGebrauch gemacht, um Daten (auch von gelocktenSIM-Karten) zur Strafverfolgung oderfür geheimdienstliche Zwecke zu kopieren?
Antwort der Staatssekretärin Cornelia Rogall-Grothe vom 5. Juni 2012
Eine spezifizierte Darstellung dieser Technik in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil ihrer Antwort ist der Bundesregierung aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf diese Frage muss als „Verschlusssache – GEHEIM“ eingestuft werden und kann bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages eingesehen werden.
Die Bundesregierung folgt hierbei der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung der Bundesregierung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden
von Dienstgeheimnissen mit einbezogen werden können (vgl. BVerfGE 124, 161 [193]; für die Auskunft im Rahmen eines Untersuchungsausschusses: vgl. BVerfGE 124, 78 [123 f.]). Hierzu
zählt auch die Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt (vgl. BVerfGE 124, 161 [193]). Die Einstufung als Verschlusssache
ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl aus folgenden Gründen erforderlich und geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zu befriedigen:
Die Preisgabe von Informationen zu den bei den Bundesbehördenverwendeten forensischen Werkzeugen zum Auslesen von Mobiltelefonen würde Dritten Rückschlüsse auf Möglichkeiten und Grenzen auf diesem Gebiet ermöglichen. Dadurch könnten polizeiliche und
nachrichtendienstliche Ermittlungen gefährdet bzw. verhindert werden.
Im Ergebnis könnte dies für die Funktionsfähigkeit der Behörden
und mithin für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
schädlich sein.
Demgegenüber ist mit der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages ein Instrument geschaffen, das es den Abgeordneten des Deutschen Bundestages ermöglicht, die entsprechenden Informationen einzusehen. Dem parlamentarischen Kontrollrecht wird damit
im Ergebnis Rechnung getragen.