Mündliche Frage zur Möglichkeit, Liegenschaften ausländischer Truppen zu inspizieren
Inwiefern kann die Bundesregierung die Aussage durch eigene Erkenntnisse verifizieren, wonach die „Übermittlung von Auslandsdaten“ des Bundesnachrichtendienstes seit Januar 2011 „wiederholt Anschläge gegen deutsche Soldatinnen und Soldaten in Afghanistan verhindert“ (Bundestagsdrucksache 18/217) habe, und in welchen Fällen haben Behörden der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Liegenschaften ausländischer Truppen zu inspizieren, wie es etwa im Zusatzprotokoll zum NATO-Truppenstatut geregelt ist?
Antwort der Staatsministerin Dr. Maria Böhmer:
Zum ersten Teil der Frage wird auf die Bundestagsdrucksache 18/217 verwiesen. Danach sind nach eigenen Analysen des Bundesnachrichtendienstes durch die bei der Auslandsaufklärung gewonnenen Daten seit Januar 2011 wiederholt Anschläge gegen deutsche Soldatinnen und Soldaten in der Islamischen Republik Afghanistan verhindert worden.
Die Bundesregierung verfügt über keine Aufstellung darüber, wie oft und zu welchem Zweck Angehörige von Behörden der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren die Liegenschaften betreten haben, die den hier stationierten Truppen zur Benutzung überlassen wurden.
Gemäß Abs. 4 bis des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 53 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewähren die Behörden einer Truppe den zuständigen deutschen Behörden auf Bundes-, Länder- und Kommunalebene jede angemessene Unterstützung, die zur Wahrnehmung der deutschen Belange erforderlich ist, einschließlich des Zutritts zu Liegenschaften nach vorheriger Anmeldung, in Eilfällen und bei Gefahr im Verzug auch den sofortigen Zutritt ohne vorherige Anmeldung. Die Behörden der Truppen können die deutschen Behörden begleiten. Bei jedem Zutritt sind die Erfordernisse der militärischen Sicherheit zu berücksichtigen, insbesondere die Unverletzlichkeit von Räumen und von Schriftstücken, die der Geheimhaltung unterliegen.
Plenarptotokoll 18/7