Schriftliche Frage zum Austausch von Personendaten polizeibekannter linker Aktivisten anlässlich des G20-Gipfels in Hamburg
Mit welchen ausländischen Partnerbehörden haben die Behörden des Bundesinnenministeriums (Bundeskriminalamt, Bundespolizei, Bundesamt für Verfassungsschutz; auch in ihrer Funktion als Zentralstelle für die Weitergabe an zuständige Landesbehörden) anlässlich des G20-Gipfels in Hamburg Personendaten von polizeibekannten linken Aktivisten ausgetauscht, weitergegeben oder empfangen, etwa um die Aus- und Einreise bestimmter Personen zu unterbinden, ihre Akkreditierung als Journalisten zu überprüfen oder andere polizeiliche oder geheimdienstliche Maßnahmen gegen diese Personen vorzubereiten, und welche Löschfristen existieren für die von deutschen Behörden jeweils weitergegebenen oder erhaltenen Sammlungen von Personendaten (bitte für jede Partnerbehörde darstellen)?
Antwort der Staatssekretärin Dr. Emily Haber vom 21. Juli 2017:
Im Rahmen des G20-Akkreditierungsverfahrens für Journalistinnen und Journalisten wurden keine Daten an ausländische Behörden übermittelt. Die Entscheidungen über den Entzug der Akkreditierungen von 32 Medienvertretern beruhten auf Sicherheitsbedenken, die ausschließlich aus eigenen Erkenntnissen deutscher Behörden resultierten.
Im Übrigen wurden anlässlich des G20-Gipfels in Hamburg vom Bundeskriminalamt (BKA) in seiner Funktion als Zentralstelle Personendaten über polizeibekannte linke Aktivisten mit dem Ausland ausgetauscht. Dieser Austausch fand vor allem mit den PWGT-Stellen (Police Working Group on Terrorism) der folgenden Staaten statt und diente der Verhütung und Verfolgung von Straftaten im Kontext des G20-Gipfels: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Finnland, Griechenland, Großbritannien, Italien, Island, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Schweden, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn und die Vereinigte Staaten von Amerika. Die Ansprechpartner sind dabei jeweils die nationalen Polizeibehörden der genannten Staaten.
Im Rahmen der Personenüberprüfung erfolgte eine Anfrage bei Europol im Europol-Informationssystem. Es wurde kein Treffer erzielt. Personenbezogene Daten solcher Personen, die bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen oder bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie Opfer einer künftigen Straftat werden könnten, sowie von Kontakt- und Begleitpersonen von Beschuldigten, Hinweisgebern und sonstigen Auskunftspersonen können ohne Zustimmung des Betroffenen ein Jahr gespeichert werden. Die Grundlage für die Erteilung der Löschfristen ist § 32 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG). Die Löschfristen der ausländischen Behörden ergeben sich aus dem dort geltenden Recht.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse aus Anlass des G20-Gipfels im Fachbereich Linksextremismus mit Sicherheitsbehörden der in der Anlage (VS-Vertraulich) befindlichen Behörden anderer Staaten personenbezogene bzw. -beziehbare Daten ausgetauscht.
Die Beantwortung, um welche Staaten es sich hierbei handelt, kann im Hinblick auf das Staatswohl nicht offen erfolgen. Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, sind entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung würde insoweit Informationen zu Kooperationen mit ausländischen Nachrichtendiensten einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Zudem können sich in diesem Fall Nachteile für die zukünftige Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten ergeben. Diese Informationen werden daher als „VS-Vertraulich“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.
Die Löschfristen ergeben sich für das Bundesamt für Verfassungsschutz aus § 12 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (BVerfSchG), während sie sich im Falle der ausländischen Sicherheitsbehörden nach dortigem Recht richten.
Die Bundespolizei hat im Rahmen der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung anlässlich des G20-Gipfels anlassbezogen einen polizeilichen Informationsaustausch mit den zuständigen grenzpolizeilichen Behörden aller Nachbarstaaten zu Deutschland durchgeführt.
Zusätzlich wurden anlassbezogen polizeiliche Verbindungsbeamte von nicht-europäischen Staaten in einen polizeilichen Informationsaustausch einbezogen, sofern ein unmittelbarer polizeilicher Bezug zu diesen Staaten bestand. Im Rahmen des Informationsaustausches wurden auch personenbezogenen Daten verwendet, die für die Durchführung der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung notwendig waren.
Die Löschfristen ergeben sich aus den §§ 35, 36 des Gesetzes über die Bundespolizei (BPolG) in Verbindung mit den entsprechenden Errichtungsanordnungen. Die Löschfristen für die ausländischen Behörden ergeben sich aus dem dort geltenden Recht.
Drucksache 18/13202