Sicherheitsratsbeschlusses zu Libyen und dessen vereinbarkeit mit der Charta der Vereinten Nationen von 1968
Mündliche Frage von Andrej Hunko an die Bundesregierung, ob der Sicherheitsratsbeschlusses zu Libyen im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen von 1968 steht
Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Fragestellers, dass der Sicherheitsratsbeschluss zu Libyen (VN-Sicherheitsratsresolution 1973) nicht im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen von 1968 steht, da der Sicherheitsrat nach Art. 39 nur Maßnahmen nach den Art. 41 und 42 empfehlen oder beschließen kann, „um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen“, und der Sicherheitsrat es versäumt hat, im Entschließungsteil der Resolution zu beschließen, dass die vorgeschlagenen militärischen Maßnahmen zur Sicherung des Weltfriedens oder der internationalen Sicherheit ergriffen werden sollen, und welche Anstrengungen unternimmt die Bundesregierung im VN-Sicherheitsrat, um den Krieg in Libyen, der nach Ansicht des Fragestellers im Widerspruch zu Art. 2 Abs. 4 und 7 der Charta der Vereinten Nationen steht, zu beenden?
Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Fragestellers weder in rechtsförmlicher noch in inhaltlicher Hinsicht. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat den operativen Teil seiner Resolution 1973 (2011) vom 17. März 2011 ausdrücklich unter Kapitel VII der VNCharta gestellt. Die Art. 41 und 42, auf die Sie Bezug nehmen, sind in diesem Kapitel enthalten.
Wenn der Sicherheitsrat unter Kapitel VII handelt, tut er das mit dem Ziel, „den Weltfrieden und die internationale Sicherheit“ zu wahren. Der Sicherheitsrat ist in der Formulierung seiner Resolutionen frei.
Resolution 1973 stellt den Schutz von Zivilisten in den Vordergrund des Handelns der Staaten. Der Sicherheitsrat, und ich zitiere, „ermächtigt die Mitgliedstaaten … alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen …, um von Angriffen bedrohte Zivilpersonen und von der Zivilbevölkerung bewohnte Gebiete … zu schützen“.
Die Bundesregierung beteiligt sich inner- wie außerhalb des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen aktiv an den internationalen Bemühungen, den Bürgerkrieg in Libyen zu beenden. Die Voraussetzungen für den politischen Prozess, der hierfür erforderlich ist, müssen allerdings in Libyen selbst geschaffen werden.
Aus Drucksache 17/116