Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

Andrej Hunko

Ist es aus der Sicht der Bundesregierung möglich, trotz der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1), der für Menschen völlig ungefährlich ist und sogar der Verzehr von Fleisch- und Milchprodukten infizierter Tiere als unbedenklich gilt, Herden mit Reagenten nicht zu töten, sondern beispielsweise in benachbarte Länder abzugeben, die weniger restriktiv mit BHV1 umgehen und deshalb keine entsprechenden Verordnungen erlassen haben (www.freiebauern.de/index.php/freiheraus/180-bhv1-ist-keine-seuche-und-unsere-rinder-sollenleben), und sind der Bundesregierung Studien bekannt, die Alternativen für infizierte oder geimpfte Tiere in Regionen mit BHV1-freiem Status aufzeigen, sodass auf die Tötung ganzer Bestände verzichtet werden kann (https://www.change.org/p/rettet-unsere-gesunden-rinder-vor-einer-sinnlosen-massent%C3%B6tung-bhv1)?

Antwort des Parl. Staatssekretärs Hans-Joachim Fuchtel auf die Frage des Andrej Hunko (DIE LINKE): :

Zum ersten Teil Ihrer Frage: Einer Verbringung von Reagenten in andere Mitgliedstaaten steht § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) entgegen, denn bei Reagenten handelt es sich um verdächtige Tiere entsprechend § 2 Nummer 6 des TierGesG.

Aus § 13 Absatz 1 Nummer 1 TierGesG folgt zudem ein Verbot des Exports von Reagenten in Drittländer.

Zum zweiten Teil Ihrer Frage: Das Land NordrheinWestfalen (NRW) hat eine Studie mit dem Thema „Erarbeitung wissenschaftlich basierter Empfehlungen für die Vorgehensweise bei Wiedereinschleppung von BHV-1 in NRW-Bestände“ finanziert, die maßgeblich von der Fachhochschule Südwestfalen und mit Unterstützung des zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft gehörenden FriedrichLoeffler-Instituts (FLI) durchgeführt worden ist. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse werden direkt bei den Bekämpfungsmaßnahmen umgesetzt.

Die Tötung/Schlachtung ganzer Bestände ist keine pauschale Vorgabe. Im Zentrum der Maßnahmen muss allerdings stets die Entfernung aller BHV-1-infizierten Tiere stehen, da sie dauerhaft eine Virusquelle und somit eine stete Gefahr für das Wiederaufflammen der BHV-1 in dem betroffenen Bestand sowie für andere, freie Bestände darstellen. Dies gilt auch für geimpfte BHV-1- infizierte Tiere. Die erforderlichen Maßnahmen können jedoch so angepasst werden, dass die BHV-1-Freiheit eines betroffenen Betriebes innerhalb eines vernünftigen Zeitrahmens erreicht wird. Individuelle Gegebenheiten in betroffenen Betrieben können dabei berücksichtigt werden. Allerdings ist die Gefährdung anderer Betriebe zu minimieren.

Die Impfung ist grundsätzlich verboten, kann im Einzelfall aber von der zuständigen Behörde angeordnet werden, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. In jedem Fall haben Biosicherheitsmaßnahmen zur Verhinderung der Viruseinschleppung und -verbreitung höchste Priorität.

Diese Maßnahmen werden auf der Basis jahrelanger Erfahrung unter Berücksichtigung der Verhältnisse in den jeweiligen Betrieben zur Wahrung des Tierwohls und der wirtschaftlichen Interessen der Betriebe sowie des Schutzes anderer Betriebe und Regionen in den Ländern erfolgreich umgesetzt.

In anderen EU-Mitgliedstaaten mit dem Status „BHV-1 frei“ werden BHV-1-infizierte Rinder ebenfalls schnellstmöglich entfernt (zum Beispiel Österreich, Schweiz). Bei einem hohen Anteil an infizierten Rindern im Bestand werden auch dort Gesamtbestandsräumungen durchgeführt.

Plenarprotokoll 19/151

Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

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