Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

Andrej Hunko

Auf welche Weise hat das Bundesministerium des Innern bzw. das ihm unterstellte Beschaffungsamt geprüft, ob der im April 2014 herausgegebene und wegen des „öffentlichen Interesses“ auch publik gemachte „No-Spy-Erlass“ überhaupt rechtlich einwandfrei ist und nicht gegen Vergaberichtlinien verstößt, bitte auch mitteilen, wer die Überprüfung vornahm und auf welche Fundstellen einschlägiger Verordnungen oder Richtlinien sich diese stützt, und welche Schlussfolgerungen zieht sie aus einem Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes (VK 2 – 39/14) vom Juni 2014, wonach der in den europäischen Richtlinien vorgegebene Katalog der zulässigen Eignungsanforderungen bzw. der Ausschlussgründe abschließend sei und nicht durch den Auftraggeber „beliebig erweitert werden“ kann, Bieterinnen und Bieter demnach „nicht für die allgemein geltende Rechtsordnung, der sie unterworfen sind, haftbar gemacht werden (können), ansonsten stünde die Eignungsprüfung nicht in Einklang mit rechtsstaatlichen Grundsätzen“?

Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Frage des Abgeordneten Andrej Hunko (DIE LINKE) (Drucksache 18/2567, Frage 13):

Die Prüfung der Rechtmäßigkeit des an das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern gerichteten Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 30. April 2014 – Geschäftszeichen 11032/23#14 – erfolgte durch das Bundesministerium des Innern nach Konsultation des Beschaffungsamts des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur im Erlass enthaltenen Eigenerklärung und Vertragsklausel anhand der nachstehenden Rechtsgrundlagen:

– Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I Seite 1750, 3245), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I Seite 1066) geändert worden ist,

– Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I Seite 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Oktober 2013 (BGBl. I Seite 3854) geändert worden ist,

– Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A, Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nummer 196a vom 29. November 2009) sowie

– Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen, Ausgabe 2009 vom 18. November 2009 (BAnz. Nummer 85a vom 8. Dezember 2009).

Durch die genannten Vorschriften wird unter anderem das Vergaberecht der Europäischen Union umgesetzt, namentlich die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABI. EU L 134 vom 30. April 2004, Seite 114).

Aus vergaberechtlicher Sicht stellt die Vertragsklausel kein Element dar, das im Rahmen der Prüfung der Eignung des Bieters oder Bewerbers zu berücksichtigen ist. Die Vertragsklausel ist eine sogenannte Ausführungsbedingung nach § 97 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die im Rahmen der Auftragsausführung zwingend vom Auftragnehmer zu berücksichtigen ist. Die diesbezüglich verlangte Eigenerklärung ist die ausdrückliche, schriftliche Bestätigung des Bieters/Bewerbers, diese Ausführungsbedingung später auch einzuhalten.

Plenarprotokoll 18/53

Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

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