Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

Andrej Hunko

Für welche Aufgaben hat das Bundesverteidigungsministerium zur Bekämpfung der Corona-Pandemie Amtshilfeersuchen erhalten, in denen die Bundeswehr (etwa beim Objektschutz) unter anderem hoheitliche Befugnisse übernehmen sollte bzw. soll, und wie wurden diese Anträge beschieden (bitte auch mitteilen, wie viele zurückgezogen wurden)?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Peter Tauber vom 6. Mai 2020:

Über Anträge auf Amtshilfe oder auf Unterstützungsleistungen wird nach Prüfung der jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen des Artikels 35 Grundgesetz (GG) und der verfügbaren Ressourcen entschieden.

Nach Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 GG kann ein Land zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall auch die Unterstützung der Streitkräfte anfordern, wobei die Bundeswehr im Rahmen dieses Einsatzes unter den besonderen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Katastrophennotstandes auch hoheitliche Befugnisse ausüben kann. Mithin sind ausschließlich die jeweils betroffenen Bundesländer berechtigt, Hilfeleistungen durch die Bundeswehr bei Naturkatastrophen bzw. besonders schweren Unglücksfällen auf der Grundlage des Artikels 35 Absatz 2 Satz 2 GG anzufordern.

Die Bundeswehr hat insgesamt 16 Anträge auf Unterstützung erhalten, die hoheitliche Zwangs- und Eingriffsbefugnisse zum Gegenstand hatten. Zehn davon wurden durch die Antragsteller zurückgezogen und sechs abgelehnt. Die folgende Tabelle enthält nähere Information zu den einzelnen Anträgen.

20200513 SF Bundeswehr Amtshilfe 1

20200513 SF Bundeswehr Amtshilfe 2.png

Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antragsteller darauf hingewiesen, sich mit dem Hilfeleistungsersuchen ggf. an die zuständigen Vertreter der Landesregierung zu wenden.

Drucksache 19/19021

Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

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