Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

Andrej Hunko

Welche Krankenhauskapazitäten gingen nach Kenntnis der Bundesregierung im Pandemiejahr 2020 in Deutschland durch die Schließung von Kliniken verloren (bitte Zahl der Kliniken, der Betten und der Arbeitsplätze angeben), und was hat die Bundesregierung unternommen, um dieser Entwicklung entgegenzuwirken und damit die gesundheitliche Versorgung sicherzustellen?

Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Thomas Gebhart auf die Frage des Abgeordneten Andrej Hunko (DIE LINKE):

Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über die Schließung von Kliniken im Pandemiejahr 2020. Für die Sicherstellung der Versorgung in Krankenhäusern sind die Bundesländer zuständig. Ihnen obliegt es zudem, die Versorgungslage zu erfassen und gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zu ergreifen, damit notwendige Kapazitäten erhalten bleiben.

Für den Bereich der stationären Versorgung hat der Gesetzgeber im Jahr 2020 eine Vielzahl an Maßnahmen eingeleitet, die die stationäre Versorgung vor dem Hintergrund der Covid-19-Pandemie sicherstellen. Aufgrund der zunehmenden Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der Bevölkerung sind zuletzt mit dem Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I Seite 2397) im Anschluss an die Maßnahmen des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes vom 27. März 2020 und der COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung vom 3. Juli 2020 kurzfristig weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der stationären Versorgung in Kraft getreten.

Kern der Regelungen ist, dass Krankenhäuser, die von den Ländern hierfür bestimmt worden sind, kurzfristig einen finanziellen Ausgleich erhalten, um negative Folgen und Liquiditätsengpässe zu vermeiden, wenn sie zur Erhöhung der Verfügbarkeit intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe in medizinisch vertretbaren Fällen verschieben oder aussetzen.

Die Systematik der Ausgleichszahlungen und die entsprechenden Ansprüche sind im Vergleich zu den von März bis September 2020 geltenden Regelungen nun differenzierter und zielgerichteter ausgestaltet. Diese Regelungen sind zunächst bis zum 31. Januar 2021 befristet.

Eine Verlängerung oder Anpassung der Regelungen ist durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit möglich.

Quelle: Plenarprotokoll 19/203 vom 13. Januar 2020

Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

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