Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

Andrej Hunko

Welche Kriterien sind für die Bundesregierung maßgeblich für die Aufhebung der „epidemischen Lage nationaler Tragweite“ im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), und befürwortet sie, alle Einschränkungen der Grundrechte spätestens dann aufzuheben, wenn allen volljährigen Menschen in Deutschland die Möglichkeit eröffnet wurde, sich gegen Covid-19 impfen zu lassen?

Antwort der Parl. Staatssekretärin Sabine Weiss auf die Frage des Abgeordneten Andrej Hunko (DIE LINKE):

Nach § 5 Absatz 1 Satz 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) liegt eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vor, wenn eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland besteht, weil entweder die Weltgesundheitsorganisation eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen hat und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland droht oder eine dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland droht oder stattfindet.

Eine epidemische Lage von nationaler Tragweite kann nur vom Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG festgestellt werden. Dieser hebt die Feststellung auf, wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Seit dem 9. Mai gilt die Verordnung der Bundesregierung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-SchutzmaßnahmenAusnahmenverordnung – SchAusnahmV). Sie sieht Erleichterungen und Ausnahmen von Geboten und Verboten für getestete, geimpfte und genesene Personen vor, etwa bei der Beschränkung von Zusammenkünften und des Aufenthalts außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft sowie bei Quarantänepflichten.

Abhängig von der Entwicklung der Infektionslage, der Impfquote sowie weiteren wissenschaftlichen Erkenntnissen werden perspektivisch weitere Änderungen hinsichtlich der Einbeziehung in die Schutzmaßnahmen vorzunehmen sein.

Quelle: Plenarprotokoll 19/229 vom 19. Mai 2021

Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

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