Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

Andrej Hunko

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Ali Al-Dailami, Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.

– Drucksache 20/5731 –

Einsätze von sogenannten Stillen SMS, WLAN-Catchern, IMSI-Catchern, Funkzellenabfragen (2022)

V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r

Jedes Jahr fragen die Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE. beim Bundesministerium des Innern, beim Bundesministerium der Finanzen und beim Bundeskanzleramt nach den Zahlen von Einsätzen digitaler Fahndungsmethoden (Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen auf den Bundestagsdrucksachen 20/1178, 19/26424, 19/17055, 19/7104, 19/3678, 19/505, 18/11041, 18/4130, 18/2257, 18/5645, 18/7285, 18/9366, 18/11041). Hintergrund ist die zunehmende Überwachung und Analyse digitaler Verkehre, die nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller das Vertrauen in die Freiheit des Internets und der Telekommunikation untergraben. Aus Antworten auf frühere Kleine Anfragen geht hervor, dass dies in großem Umfang den polizeilichen Bereich betrifft. Während die Bundesregierung zwar Angaben zu „Stillen SMS“ des Bundeskriminalamtes und der Bundespolizei macht, bleiben Zahlen für den Zoll seit 2012 als Verschlusssache (VS) eingestuft. Hinsichtlich des Bundesnachrichtendienstes unterbleibt jede Mitteilung. Mit der Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/7847 ging das damalige Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dazu über, ab 2019 auch die Zahlen zu „Stillen SMS“ des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) als „VS – Geheim“ einzustufen. Diese seien besonders schutzbedürftig, weil sich „durch die regelmäßige halbjährliche Beantwortung […] Einzelinformationen zu einem umfassenden Lagebild verdichten können“. Die halbjährlichen Anfragen führten zu solch einer „Verdichtung“, auf diese Weise könnten Rückschlüsse auf die „technischen Fähigkeiten“ des Inlandsgeheimdienstes gezogen werden (vgl. Schreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Günter Krings an den Abgeordneten Andrej Hunko vom 11. März 2019). Die Wissenschaftlichen Dienste (WD) des Deutschen Bundestages betonen, dass derartige Beschränkungen dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebot unterliegen (WD 3 – 3000 – 121/19). Die Bundesregierung muss nach Ansicht der Fragesteller demnach mildere, gleich geeignete Mittel suchen, anstatt die vorher offen mitgeteilten Informationen nunmehr als „VS – Geheim“ einzustufen. Deutscher Bundestag Drucksache 20/6233 20. Wahlperiode 28.03.2023 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 27. März 2023 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.

V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g

Die in der Vorbemerkung der Fragesteller geäußerte Auffassung, wonach der Einsatz „Stiller SMS“ rechtlich nicht zulässig sei, widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Danach findet das Versenden stiller SMS durch die Ermittlungsbehörden seine Rechtsgrundlage in § 100i Absatz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung (StPO); zur Erhebung der dadurch erzeugten Daten ermächtigt § 100g Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 StPO i. V. m. § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) (a. F.)/§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 und § 12 des TelekommunikationTelemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) bzw. § 100g Absatz 2 StPO i. V. m. § 113b Absatz 4 TKG (a. F.)/§ 176 Absatz 4 TKG (n. F.) (Der Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 8. Februar 2018 – 3 StR 400/17; BGHSt 63, 82-87). Die durch die Fragesteller referenzierte unterschiedliche Antworttiefe ist der Bundesregierung bekannt. Aus den unterschiedlichen gesetzlichen Aufgabenbereichen und Befugnissen der von dieser Kleinen Anfrage betroffenen Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden des Bundes, einschließlich der Nachrichtendienste des Bundes, resultieren abgeleitet aus dem Staatswohl für die erfragten Informationen jedoch unterschiedlich hohe Schutzanforderungen, denen in Abwägung mit den verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechten des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten sachgerecht nur in unterschiedlicher Weise Rechnung getragen werden kann. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Soweit parlamentarische Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen, ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass aufgrund der Schutzbedürftigkeit der erfragten Informationen der oben genannten Bundesbehörden eine Beantwortung sämtlicher Fragen im Rahmen dieser Kleinen Anfrage in offener Form ganz oder teilweise nicht erfolgen kann.

Im Einzelnen: Die Antworten zu den Fragen 1, 1e, 2, 2a, 2b, 2c, 2h, 3b, 3c, 3e, 3f, 4, 6, 7 (mit Unterfragen) 8 und 9 sind in Teilen als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die erbetenen Auskünfte sind in Teilen geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der von der Kleinen Anfrage betroffenen Dienststellen des Bundes und insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Die Antworten auf die Kleine Anfrage beinhalten zum Teil detaillierte Einzelheiten zu ihren technischen Fähigkeiten und ermittlungstaktischen Verfahrensweisen. Aus ihrem Bekanntwerden könnten Rückschlüsse auf ihre Vorgehensweise, Fähigkeiten und Methoden gezogen werden, was wiederum nachteilig für die Aufgabenerfüllung der durchführenden Stellen und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland sein kann. Unter Abwägung mit dem parlamentarischen Fragerecht werden die Antworten zu den obig genannten Fragen gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (VS-Anweisung – VSA) in Teilen als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und als nicht zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage übermittelt. Die Antworten zu den Fragen 1 (mit Unterfragen), 2 (mit Unterfragen), 3 (mit Unterfragen) und 8 und 9 wurden durch den Bundesnachrichtendienst (BND), Drucksache 20/6233 – 2 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und den Militärischen Abschirmdienst (MAD) als „VS – Geheim“ eingestuft. Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der Nachrichtendienste des Bundes und insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Der Schutz vor allem der technischen Aufklärungsfähigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes stellt für deren Aufgabenerfüllung einen überragend wichtigen Grundsatz dar. Er dient der Aufrechterhaltung der Effektivität nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung durch den Einsatz spezifischer Fähigkeiten und damit dem Staatswohl. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Fähigkeiten würde in zunehmendem Maße zur Ineffektivität der eingesetzten Mittel führen, da Personen im Zielspektrum der Maßnahmen sich auf die Vorgehensweisen und Fähigkeiten der Sicherheitsbehörden einstellen und entsprechend auf andere Kommunikationswege ausweichen könnten. Dies hätte – mit Blick auf das derzeitige Kommunikationsverhalten der im Fokus stehenden Akteure – eine wesentliche Schwächung der den Nachrichtendiensten des Bundes zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung zur Folge. Dies würde für die Auftragserfüllung von BND, BfV und MAD erhebliche Nachteile zur Folge haben. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen. Unter Abwägung mit dem parlamentarischen Fragerecht werden die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 der VSA „VS – Geheim“ eingestuft und zur Einsichtnahme in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.  

1. Wie oft haben welche Bundesbehörden im ersten sowie im zweiten Halbjahr 2022 von „WLAN-Catchern“ Gebrauch gemacht?

Die Bundespolizei (BPOL) hat im Jahr 2022 im ersten Halbjahr eine und im zweiten Halbjahr keine derartige Maßnahme durchgeführt. Das Bundeskriminalamt (BKA) hat im fragegegenständlichen Zeitraum in keinem abgeschlossenen Gefahrenabwehrvorgang oder Ermittlungsverfahren einen „WLANCatcher“ eingesetzt. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) hat im Jahr 2022 weder selbst „WLAN-Catcher“ eingesetzt noch sich hierfür der Amtshilfe anderer Behörden oder Firmen bedient. Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung verwiesen.

a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „WLAN-Catcher“ eingesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe anderer Behörden oder Firmen bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden benennen)?

Es wird auf den als „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung verwiesen.

b) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils insgesamt betroffen (bitte in Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung differenzieren)?

In den beiden Maßnahmen der BPOL waren insgesamt drei Personen betroffen. Darüber hinaus wird auf den als „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung verwiesen.

c) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden?

Es wird auf den als „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung verwiesen. Darüber hinaus obliegt die fragegegenständliche Benachrichtigung von Betroffenen in Strafsachen den weiteren jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw. wie oft dies geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt.

d) Wie viele Betroffene der Maßnahmen aus dem Jahr 2022 sind über die Maßnahmen mittlerweile nachträglich benachrichtigt worden?

Die Bundesregierung geht davon aus, dass der Fragesteller sich auf die Maßnahmen aus dem Jahr 2021 bezieht (so wie auch bei vorangegangenen Fragen), da andernfalls die Frage identisch wäre mit 1c. Bislang ist kein Betroffener über Maßnahmen des GBA aus dem Vorjahr nachträglich benachrichtigt worden. Darüber hinaus wird auf den als „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung verwiesen.

e) Welche Hard- und Software wird für die „WLAN-Catcher“ genutzt, bzw. welche Änderungen haben sich hierzu gegenüber dem Jahr 2022 ergeben?

Die Bundesregierung geht davon aus, dass analog zu früheren Fragen hier der Vergleich zum Vorjahr (2021) gemeint ist. Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung verwiesen. Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 1e auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/17055 vom 6. Februar 2020 aufgeführten Gründen weiterhin nicht möglich.

f) Inwiefern haben die Maßnahmen im ersten sowie im zweiten Halbjahr 2022 aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen? Grundsätzlich dient die Maßnahme des Einsatzes des „WLAN-Catchers“ zur Erforschung des Sachverhaltes. Der Entscheidung des zuständigen Gerichts über die Anordnung dieser Maßnahme müssen Sachverhalte zu Straftaten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung zugrunde liegen. Die Ermittlung der Umstände der Kommunikation der Täter oder Teilnehmer einer solchen Straftat sind daher grundsätzlich wesentlich. Im Bereich der Gefahrenabwehr muss die Maßnahme der Abwehr einer Gefahrenlage nach § 5 Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG) dienen und die Abwehr dieser Gefahr muss auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert sein.  

2. Welche Bundesbehörden haben im ersten sowie im zweiten Halbjahr 2022 wie oft „IMSI-Catcher“ eingesetzt?

Im angefragten Zeitraum wurde das Einsatzmittel „IMSI-Catcher“ in 38 Fällen durch die BPOL zum Einsatz gebracht, davon in 22 Fällen im ersten und in 16 Fällen im zweiten Halbjahr. Das BKA hat im Jahr 2022 in je einem bereits abgeschlossenen Gefahrenabwehrvorgang und Ermittlungsverfahren den „IMSI-Catcher“ eingesetzt. Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung verwiesen.  

a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „IMSI-Catcher“ eingesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe anderer Behörden oder Firmen bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden benennen)? Im ersten Halbjahr 2022 wurden in den Ermittlungsverfahren des GBA in 20 Fällen „IMSI-Catcher“ durch das BKA, das Zollkriminalamt (ZKA), das Polizeipräsidium Westhessen und das Landeskriminalamt (LKA) Sachsen eingesetzt. Im zweiten Halbjahr 2022 wurden in den Ermittlungsverfahren des GBA in 23 Fällen „IMSI-Catcher“ durch das BKA, die LKÄ Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen sowie das Ministerium des Innern des Landes NordrheinWestfalen eingesetzt. Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung verwiesen.*  

b) Welche Hard- und Software wird für die „IMSI-Catcher“ genutzt, bzw. welche Änderungen haben sich hierzu gegenüber dem Jahr 2022 ergeben?

Die Bundesregierung geht davon aus, dass analog zu früheren Fragen hier der Vergleich zum Vorjahr (2021) gemeint ist. 1 Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat Teile der Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ und „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung verwiesen. Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 1e auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/17055 vom 6. Februar 2020 aufgeführten Gründen weiterhin nicht möglich.  

c) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils insgesamt betroffen (bitte in Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung differenzieren)?

In den Ermittlungsverfahren des GBA wurden „IMSI-Catcher“ in Umsetzung entsprechender Beschlüsse des Ermittlungsrichters des BGH im ersten Halbjahr 2022 in 12 Ermittlungsverfahren gegen 15 Betroffene sowie im zweiten Halbjahr 2022 in 12 Ermittlungsverfahren gegen 24 Betroffene eingesetzt. Der Einsatz von „IMSI-Catchern“ durch die BPOL erfolgte ausschließlich in strafprozessualen Ermittlungsverfahren. Die umgesetzten richterlichen Beschlüsse gemäß § 100i StPO umfassten in 2022 38 Ermittlungsverfahren mit insgesamt 53 Betroffenen. Der Einsatz von „IMSI-Catchern“ durch das BKA betraf je eine Personen in einem bereits im Anfragezeitraum abgeschlossenen Ermittlungsverfahren und Gefahrenabwehrvorgang. Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung verwiesen.  

d) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden?

In den in der Antwort zu Frage 2c genannten Ermittlungsverfahren des GBA, wurden bislang vier Betroffene nachträglich benachrichtigt. In dem in der Antwort zu Frage 2c genannten Gefahrenabwehrverfahren des BKA wurde die Benachrichtigung einer betroffenen Person wurde gemäß § 74 Absatz 2 BKAG zurückgestellt. Darüber hinaus obliegt die fragegegenständliche Benachrichtigung von Betroffenen in Strafsachen den weiteren jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw. wie oft dies geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Betroffene von Beschränkungsmaßnahmen des BfV werden gemäß der §§ 9 Absatz 4 Satz 7, 8b Absatz 7 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) i. V. m. § 12 des Artikel 10-Gesetzes (G10) unterrichtet. Gleiches gilt für den MAD, für dessen Maßnahmen gemäß § 5 des MAD-Gesetzes (MADG) die aufgeführten Vorschriften entsprechende Anwendung finden. Darüber hinaus wird auf den als „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung verwiesen.

e) Wie viele Betroffene der Maßnahmen aus dem Jahr 2022 sind über die Maßnahmen mittlerweile nachträglich benachrichtigt worden?

Die Bundesregierung geht davon aus, dass der Fragesteller sich auf die Maßnahmen aus dem Jahr 2021 bezieht (so wie auch bei vorangegangenen Fragen), da andernfalls die Frage identisch wäre mit 2d. Bislang ist kein Betroffener über Maßnahmen des GBA aus dem Vorjahr nachträglich benachrichtigt worden. Darüber hinaus obliegt die fragegegenständliche Benachrichtigung von Betroffenen in Strafsachen den weiteren jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw. wie oft dies geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Im Übrigen wird auf den als „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung verwiesen. 

f) Inwiefern haben die Maßnahmen im ersten sowie im zweiten Halbjahr 2022 aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen?

Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass durch den Einsatz eines „IMSICatchers“ lediglich IMSI-Nummern sowie die IMEI erhoben werden und auf dieser Grundlage die dazugehörige deutsche Rufnummer ermittelt werden kann. Damit allein werden jedoch keine Straftaten aufgeklärt oder Gefahren abgewehrt. Vielmehr ist der Einsatz eines „IMSI-Catchers“ ein wesentlicher Ausgangspunkt für weitere Maßnahmen, wie z. B. die Erhebung von Verbindungsdaten, Ortungsmaßnahmen, Open Source Intelligence (OSINT)-Recherchen und der Austausch mit Partnerbehörden. Erst dadurch können Sachverhalte inhaltlich weiter aufgeklärt werden. Die Maßnahme des Einsatzes des „IMSI-Catchers“ dient zur Erforschung des Sachverhaltes und/oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten oder im Gefahrenabwehrvorgang Polizeipflichtigen. Der Entscheidung des jeweils zuständigen Gerichts über die Anordnung dieser Maßnahme lagen Sachverhalte zu Straftaten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung (§ 100i StPO) oder Sachverhalte, die die Abwehr von dringenden Gefahren für die in der Norm genannten Rechtsgüter (§ 53 i. V. m. § 5 BKAG) bedingten, zugrunde. Die Abwehr der Gefahr muss weiterhin auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert sein. Die Ermittlung der Kommunikationsmittel und der Aufenthaltsorte der Täter oder Teilnehmer einer solchen Straftat oder des in einem Gefahrenabwehrvorgang Polizeipflichtigen sind daher grundsätzlich wesentlich. Durch den Einsatz des „IMSI-Catchers“ in den in der Antwort zu Frage 2c genannten Ermittlungsverfahren des GBA konnten teilweise der Sachaufklärung dienende Erkenntnisse gewonnen werden, wie etwa Erkenntnisse zu Kommunikationsmitteln und zu Aufenthaltsorten der Betroffenen.

g) Für welche deutschen Firmen bzw. Lizenznehmer ausländischer Produkte wurden seitens der Bundesregierung im vergangenen Jahr Ausfuhrgenehmigungen für sogenannte IMSI-Catcher in welche Bestimmungsländer erteilt?

Im fragegegenständlichen Zeitraum wurden Ausfuhrgenehmigungen für sogenannte „IMSI-Catcher“ in die Bestimmungsländer Polen und Zypern erteilt. Zu einzelnen Unternehmen können zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen keine Angaben gemacht werden.  

h) Wie viele „IMSI-Catcher“ bzw. ähnliche Abhöranlagen für den Mobilfunkverkehr haben das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik oder andere zuständige Bundesbehörden (auch in deren Auftrag) im Jahr 2022 im Regierungsviertel oder in räumlicher Nähe anderer Bundesbehörden aufgespürt, mit welchen Geräten, Techniken und Methoden erfolgte dies, und wer wurde jeweils als Betreiber der Anlagen ausfindig gemacht?

Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung verwiesen.  

3. Welche Behörden des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, des Bundesministeriums der Justiz, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundeskanzleramtes und der Bundeswehr sind derzeit technisch und rechtlich in der Lage, an Mobiltelefone sogenannte Stille SMS zum Ausforschen des Standortes deren Besitzerinnen und Besitzer oder zum Erstellen von Bewegungsprofilen zu verschicken, bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem Jahr 2022 ergeben?

Die Bundesregierung geht davon aus, dass analog zu früheren Fragen hier der Vergleich zum Vorjahr (2021) gemeint ist. Für die von dieser Kleinen Anfrage betroffenen Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden des Bundes, einschließlich der Nachrichtendienste des Bundes, wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/7847 vom 18. Februar 2019 verwiesen, zu der sich im fragegegenständlichen Zeitraum keine Änderungen ergeben haben.  

a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „Stille SMS“ eingesetzt, sich hierfür aber anderer Behörden oder Firmen bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden benennen)?

In Ermittlungsverfahren des GBA wurden „Stille SMS“ in Umsetzung entsprechender Beschlüsse des Ermittlungsrichters des BGH im ersten Halbjahr 2022 durch das BKA und die LKÄ Berlin, Bremen und Sachsen sowie im zweiten Halbjahr 2022 durch das BKA und die LKÄ Baden-Württemberg, Berlin, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen eingesetzt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3c verwiesen. Die BPOL hat neben selbst versandten „Stillen SMS“ auch technische Dienstleister zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben in Anspruch genommen. In einer Gemeinsamen Ermittlungsgruppe (GEG) mit der Landespolizei Baden-Württemberg (BW) wurden auch in den von der Bundespolizei geführten Ermittlungsverfahren, „Stille SMS“ über das LKA BW realisiert.

Der Zoll führt selbstständig keine Versendung von Ortungsimpulsen („Stille SMS“) durch. Für den Versand wurde die Unterstützung der Länderpolizeien in Anspruch genommen. Darüber hinaus wird auf den als „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung verwiesen.

b) Wie viele „Stille SMS“ wurden von den jeweiligen Behörden im ersten sowie im zweiten Halbjahr 2022 bzw. in deren Auftrag durch andere Behörden oder Firmen insgesamt jeweils versandt (bitte bezüglich des Zollkriminalamtes nach den einzelnen Zollfahndungsämtern aufschlüsseln)?

Im ersten Halbjahr 2022 wurde im BKA der Versand von 37.064, im zweiten Halbjahr 2022 der Versand von 14.886 „Stillen SMS“ technisch erfasst. Die BPOL hat im ersten Halbjahr 2022 12.475 (über Firmen zusätzlich 457) und im zweiten Halbjahr 2022 7.228 (über Firmen zusätzlich 903) „Stille SMS“ versandt. Im Rahmen der GEG (Siehe Antwort zu Frage 3a) wurden insgesamt 62 „Stille SMS“ versandt. Beim GBA wird die Anzahl der versandten „Stillen SMS“ nicht gesondert statistisch erfasst. Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung verwiesen.

c) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils betroffen (bitte in Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung differenzieren)?

Die in der Antwort zu Frage 3a genannten Maßnahmen des GBA wurden im ersten Halbjahr 2022 in 15 Ermittlungsverfahren gegen 55 Betroffene und im zweiten Halbjahr 2022 in 14 Ermittlungsverfahren gegen ebenfalls 55 Betroffene eingesetzt. Der Versand der „Stillen SMS“ durch das BKA betraf im ersten Halbjahr 2022 27 staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, im zweiten Halbjahr 2022 22 staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren. Im Rahmen der Gefahrenabwehr (§ 5 BKAG) wurden 2022 in einem Gefahrenabwehrvorgang „Stille SMS“ eingesetzt. Die BPOL erhebt zur Anzahl der betroffenen Personen keine statistischen Daten. Eingesetzt wurden „Stille SMS“ im Jahr 2022 in 60 strafprozessualen Ermittlungsverfahren der Bundespolizei sowie durch eine GEG, ebenfalls zur Strafverfolgung. Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung verwiesen.

Darüber hinaus können weitere Angaben über die Anzahl betroffener Personen und Ermittlungsverfahren mangels statistischer Erfassung nicht gemacht werden.  

d) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden?

Wenn beim BfV oder beim MAD ein Einsatz „Stiller SMS“ im Rahmen durch die G10-Kommission für zulässig und notwendig erklärter Beschränkungsmaßnahmen stattfindet, sind betroffene Personen entsprechend § 12 G10 über die Beschränkungsmaßnahme zu benachrichtigen. Soweit „Stille SMS“ versendet werden, erfolgt keine maßnahmenbezogene Erhebung. In den in der Antwort zu Frage 3c genannten Ermittlungsverfahren des GBA wurden bislang vier Betroffene nachträglich benachrichtigt. Die Benachrichtigung der von dem in der Antwort zu Frage 3c genannten Gefahrenabwehrvorgang des BKA betroffenen Person wurde gemäß § 74 Absatz 2 BKAG zurückgestellt. Die Bundespolizei erhebt zur Anzahl der betroffenen Personen keine statistischen Daten. Eingesetzt wurden „Stille SMS“ im Jahr 2022 in 60 strafprozessualen Ermittlungsverfahren der Bundespolizei sowie durch eine GEG, ebenfalls zur Strafverfolgung. Darüber hinaus obliegt die Benachrichtigung von Betroffenen in Strafsachen den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw. wie oft dies geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Im Übrigen wird auf den als „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung verwiesen.  

e) Sofern auch die Bundesregierung die Zahlen zu „Stillen SMS“ des BfV weiterhin als „VS – Geheim“ einstuft; inwiefern ist sie bereit, dem Deutschen Bundestag wenigstens abstrahierte Informationen hierzu offen zu übermitteln?

Die Bundesregierung ist bereit, eine abstrahierte Aussage hinsichtlich des in Rede stehenden Sachverhalts zu übermitteln. Insofern wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung verwiesen.  

f) Welche Hard- und Software wird von den Behörden zum Versand und zur Auswertung von „Stillen SMS“ genutzt, bzw. welche Änderungen haben sich hierzu gegenüber dem Jahr 2022 ergeben?

Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung verwiesen. Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 1e auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/17055 vom 6. Februar 2020 aufgeführten Gründen weiterhin nicht möglich.

4. Wie viele Maßnahmen der Funkzellenauswertung haben welche Behörden des damaligen Bundesministeriums des Innern und für Heimat, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundeskanzleramtes und der Bundeswehr im ersten sowie im zweiten Halbjahr 2022 vorgenommen (bitte wie in der Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/14714 beantworten)?

Das Bundeskriminalamt hat im ersten Halbjahr 2022 eine Maßnahme der Funkzellenauswertung in abgeschlossenen Verfahren durchgeführt. Im Jahr 2022 kam es bei der BPOL zu 105 Einsätzen im Bereich der Funkzellenauswertung (davon 54 im ersten und 51 im zweiten Halbjahr). Der BND, das BfV sowie der MAD besitzen keine Rechtsgrundlage zur Durchführung von Funkzellenabfragen und haben somit keine solchen Maßnahmen durchgeführt. Darüber hinaus wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung verwiesen. 

a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine Maßnahmen der Funkzellenauswertung eingesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe anderer Behörden bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden benennen)?

Im zweiten Halbjahr 2022 wurden in zwei Ermittlungsverfahren des GBA insgesamt drei Funkzellenauswertungen nach § 100g Absatz 3 StPO durch die BPOL und das LKA Nordrhein-Westfalen ausgeführt.  

b) Wie viele Anschlüsse, Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils insgesamt betroffen?

Von den in der Antwort zu Frage 4a genannten Verfahren des GBA war ein Beschuldigter betroffen. Weitere Personen wurden nicht identifiziert. Die Zahl der betroffenen Anschlüsse wird beim GBA nicht statistisch erfasst. Von der Maßnahme des BKA war eine Person in einem Ermittlungsverfahren betroffen. Weitere Angaben können mangels statistischer Erfassung nicht gemacht werden.  

c) Welche der Funkzellenabfragen wurden vom Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof gestattet, und im Zusammenhang mit welchen?

Eine der Funkzellenabfragen in den Verfahren des GBA erfolgte in Umsetzung eines Beschlusses des Ermittlungsrichters des BGH. Es handelt sich um ein laufendes Ermittlungsverfahren. Die Erteilung näherer Auskünfte zur Beantwortung der Fragestellung muss daher unterbleiben. Denn trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages und einzelner Abgeordneter zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der laufenden Ermittlungen zurück. Eine Auskunft zum Ermittlungsverfahren würde konkret weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln; aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt daher, dass das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung hier Vorrang vor dem Informationsinteresse genießt.  

d) Wie viele Betroffene sind über die Maßnahmen nachträglich benachrichtigt worden (bitte in Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung differenzieren)?

Betreffend die Maßnahmen des GBA ist bislang keine nachträgliche Benachrichtigung erfolgt, ebenso wurde die betroffene Person der Maßnahme des BKA bislang nicht benachrichtigt. Darüber hinaus obliegt die fragegegenständliche Benachrichtigung von Betroffenen in Strafsachen den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw. wie oft dies geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt.  

e) Wie viele Betroffene der Maßnahmen aus dem Jahr 2022 sind darüber mittlerweile nachträglich benachrichtigt worden?

Die Bundesregierung geht davon aus, dass der Fragesteller sich auf die Maßnahmen aus dem Jahr 2021 bezieht (so wie auch bei vorangegangenen Fragen), da andernfalls die Frage identisch wäre mit Frage 4d. Hinsichtlich der Verfahren des GBA wurde bislang kein Betroffener über Maßnahmen aus dem Vorjahr nachträglich benachrichtigt, gleiches gilt für die Maßnahmen das BKA. Darüber hinaus obliegt die fragegegenständliche Benachrichtigung von Betroffenen in Strafsachen den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw. wie oft dies geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt.  

f) Inwiefern haben die Maßnahmen aus dem Jahr 2022 aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen?

Grundsätzlich ist die Aufklärung von Straftaten bzw. die Abwehr von Gefahren abhängig von verschiedenen Faktoren. Die Maßnahme der Funkzellenauswertung dient der Erforschung des Sachverhaltes und/oder der Ermittlung von Tatverdächtigen und des Aufenthaltsortes des Beschuldigten oder im Gefahrenabwehrvorgang Polizeipflichtigen. Der Entscheidung der zuständigen Gerichte über die Anordnung dieser Maßnahme liegen grundsätzlich Sachverhalte zu Straftaten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung oder die Abwehr von dringenden Gefahren zugrunde. Die Ermittlung der Kommunikationsmittel und der Aufenthaltsorte der Täter oder Teilnehmer einer solchen Straftat oder des in einem Gefahrenabwehrvorgang Polizeipflichtigen sind daher grundsätzlich wesentlich.  

5. In welchem Umfang haben Bundesbehörden im ersten sowie im zweiten Halbjahr 2022 geolokalisierte Standortdaten von Mobiltelefonen bei Herstellern der Geräte bzw. der Betriebssysteme erfragt (bitte für Bundeskriminalamt, Bundespolizei, Bundesamt für Verfassungsschutz, Zollkriminalamt darstellen)?

Die BPOL sowie der Zoll haben im fragegegenständlichen Zeitraum keine derartigen Maßnahmen durchgeführt. Das BKA hat im fragegegenständlichen Zeitraum in keinem abgeschlossenen Verfahren die in Rede stehenden Daten abgefragt. Hinsichtlich des BfV ist eine Beantwortung aus den in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/17055 vom 6. Februar 2020 dargestellten Gründen weiterhin nicht möglich.  

6. Inwiefern sind Behörden des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, des Bundesministeriums der Justiz, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundeskanzleramtes und der Bundeswehr mittlerweile in der Lage, Mikrofone von Mobiltelefonen aus der Ferne zu aktivieren, um diese als Abhöreinrichtungen zu nutzen, bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem Jahr 2022 ergeben?

Die Bundesregierung geht davon aus, dass analog zu früheren Fragen hier der Vergleich zum Vorjahr (2021) gemeint ist. Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung verwiesen.1 Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den in der Antwort der Bundesregierung zur gleichlautenden Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/17055 vom 6. Februar 2020 dargestellten Gründen weiterhin nicht möglich.  

7. Wie oft haben Behörden des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, des Bundesministeriums der Justiz, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundeskanzleramtes und der Bundeswehr im ersten sowie im zweiten Halbjahr 2022 Trojaner-Programme bzw. ähnliche Überwachungssoftware eingesetzt oder einsetzen lassen (bitte jeweils nach Polizei, Zoll, Geheimdiensten aufschlüsseln)?

a) Welches der verfügbaren Programme (etwa „Übergangslösung“, Trojaner zur „Online-Durchsuchung“, Trojaner zur „Quellen-TKÜ“ [TKÜ = Telekommunikationsüberwachung]) kam dabei jeweils zur Anwendung?

b) In welchem Umfang haben Bundesbehörden im vergangenen Halbjahr Trojaner auf mobilen Geräten platziert?

c) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren von den Einsätzen der Trojaner insgesamt betroffen (bitte in Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung differenzieren)?

d) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden?

e) Inwiefern haben die Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen?

Die Fragen 7 bis 7e werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung geht bei der Beantwortung dieser Fragen davon aus, dass diese auf den Einsatz von Programmen zur Durchführung von Maßnahmen der Quellen-Telekommunikationsüberwachung oder der Online-Durchsuchung durch die Sicherheitsbehörden gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen abzielen.

Der Begriff „Trojaner“ ist für solche Instrumente der informationstechnischen Überwachung ungeeignet, wie die Bundesregierung bereits im Rahmen der Beantwortung mehrerer Kleiner Anfragen, beispielsweise in der Bundestagsdrucksache 18/11261 zu Frage 13, Bundestagsdrucksache 19/1434 zu Frage 18 oder Bundestagsdrucksache 19/12465 zu Fragen 11 bis 11e dargestellt hat. Darüber hinaus wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung verwiesen.

Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den in der Antwort der Bundesregierung zur Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/17055 vom 6. Februar 2020 dargestellten Gründen weiterhin nicht möglich.  

8. In welchem Umfang haben die Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, des Bundesministeriums der Justiz, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundeskanzleramtes und der Bundeswehr im ersten sowie im zweiten Halbjahr 2022 die Möglichkeit genutzt, sich Zugang zu Nutzer-Accounts bei den MessengerDiensten Signal, WhatsApp, Telegram oder vergleichbaren Anwendungen zu verschaffen, indem sich Ermittlerinnen oder Ermittler dort mit einem weiteren Gerät zum Mitlesen einloggen?

Es wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung verwiesen.  

9. In welchem Umfang haben die Polizeien des Bundes und das Bundesamt für Verfassungsschutz zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Jahr 2022 Online-Accounts genutzt, deren Zugangsdaten sie sich beschafft haben, und inwiefern werden diese auch in anderen Ermittlungsverfahren genutzt werden als in jenen, in deren Rahmen sie erlangt wurden?

Es wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung verwiesen.

10. Welche Soft- und Hardware haben das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundeskanzleramt oder das Bundesministerium des Innern und für Heimat und die nachgeordneten Sicherheitsbehörden für die Überwachung öffentlich zugänglicher Quellen und geschlossener Foren im Internet beschafft, bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem Jahr 2021 ergeben?

Die Bundesregierung legt ihrer Antwort auf diese Kleine Anfrage das in der Vorbemerkung und das zu Frage 12 der Bundestagsdrucksache 19/12465 mitgeteilte Verständnis zu Grunde und bezieht ihre Antwort ausschließlich auf die Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden des Bundes, einschließlich der Nachrichtendienste des Bundes.

Es haben sich keine Änderungen zum Vorjahr ergeben.

Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den in der Antwort der Bundesregierung zur Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/17055 vom 6. Februar 2020 dargestellten Gründen weiterhin nicht möglich.

Quelle: Bundestagsdrucksache 20/6233

Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

Andrej Hunko