Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

Andrej Hunko

Nach welcher Routine prüft die Bundesregierung, ob die Türkei die Endverbleibserklärungen zum Verbleib von Technologie zur Verwendung oder zum Einbau in militärische Drohnen (darunter die Panzerabwehrraketen MRAT und LRAT sowie die auf dieser Basis in der Türkei hergestellten Gefechtsköpfe) einhält und diese nicht an Länder wie Libyen oder Aserbaidschan veräußert bzw. in dortigen Kriegen einsetzt (Bundestagsdrucksache 19/20798, vgl. auch Bundestagsdrucksachen 19/13999 und 19/21683), und ist der Bundesregierung bekannt, ob die türkischen Kampfdrohnen „Bayraktar TB2“, mit denen die gegenständlichen Raketen abgefeuert werden, im aserbaidschanischen Krieg gegen Armenien zuvor an Aserbaidschan veräußert wurden und von dortigen Truppen geflogen wurde oder ob dies unter alleiniger Verantwortung der Türkei erfolgte (vgl. zur Steuerung türkischer Kampfdrohnen im Krieg um Bergkarabach die Dokumentation „Zum Drohneneinsatz im Krieg um Bergkarabach im Jahre 2020“ der Wissenschaftlichen Dienste im Bundestag, WD 2 – 3000 – 113/20)?

Antwort des Staatssekretärs Dr. Ulrich Nußbaum vom 30. März 2021:

Die Bundesregierung geht grundsätzlich allen Hinweisen auf etwaige Verstöße gegen Endverbleibserklärungen nach. Die Antwort auf die zweite Teilfrage kann nicht offen erfolgen. Die Einstufung der Antwort auf die Frage als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – VERTRAULICH“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf Gründe des Staatswohls erforderlich. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein können, entsprechend einzustufen. Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage des Bundesnachrichtendienstes sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags aus § 1 Absatz 2 BNDG besonders schutzwürdig. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solcher Erkenntnisse würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies würde für die Auftragserfüllung des Bundesnachrichtendienstes erhebliche Nachteile zur Folge haben. Sie kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „VS – VERTRAULICH“ eingestuft.*  Sie wurden der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages übermittelt und können dort eingesehen werden.

* Die Bundesregierung hat einen Teil der Antwort als „VS – VERTRAULICH“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.

Quelle: Bundestagsdrucksache 19/28193 vom 1. April 2021

Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

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