Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

Andrej Hunko

Für welche Aufgaben hat das Bundesministerium der Verteidigung zur Bekämpfung der Coronapandemie nach Beantwortung meiner schriftlichen Frage 84 in Bundestagsdrucksache 19/19021 Amtshilfeersuchen erhalten, in denen die Bundeswehr (etwa beim Objektschutz) unter anderem hoheitliche Befugnisse übernehmen sollte bzw. soll, und wie wurden diese Anträge beschieden (bitte auch wieder mitteilen, wie viele Ersuchen zurückgezogen wurden)?

Antwort des Parl. Staatssekretärs Thomas Silberhorn auf die Frage des Abgeordneten Andrej Hunko (DIE LINKE):

Nach Ihrer letzten Anfrage vom 27. April 2020 hat die Bundeswehr keinen zusätzlichen Antrag auf Unterstützung erhalten, der unter anderem hoheitliche Zwangsund Eingriffsbefugnisse zum Gegenstand hatte.

Über Anträge auf Amtshilfe oder auf Unterstützungsleistungen wird nach Prüfung der jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen des Artikels 35 Grundgesetz (GG) und der verfügbaren Ressourcen entschieden. Nach Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 GG kann ein Land zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall auch die Unterstützung der Streitkräfte anfordern. Mithin sind ausschließlich die jeweils betroffenen Bundesländer berechtigt, Hilfeleistungen durch die Bundeswehr bei Naturkatastrophen bzw. besonders schweren Unglücksfällen auf dieser Grundlage anzufordern.

Alle an die Bundeswehr gerichteten Amtshilfeersuchen, in denen die Bundeswehr unter anderem hoheitliche Zwangs- und Eingriffsbefugnisse übernehmen sollte, wurden abgelehnt oder zurückgezogen.

Nähere Informationen zu den jeweiligen Anträgen erhielten Sie mit Schreiben vom 6. Mai 2020.

Quelle: Plenarprotokoll 19/185 vom 28. Oktober 2020

Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

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