Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

Andrej Hunko

Welche konkreten Beispiele kann die Bundesregierung nennen, bei denen Individualsanktionen der EU eine „Verhaltensänderung der sanktionierten Personen“ bewirkt haben, wie es die Bundesregierung als Ziel dieser Sanktionen definiert (Plenarprotokoll 19/211, Antwort der Bundesregierung auf die mündliche Frage 75 der Abgeordneten Heike Hänsel), und welche Sanktionen dieser Art wurden bislang aufgrund des erreichten Ziels wieder aufgehoben?

Antwort des Staatsministers Niels Annen auf die Frage des Abgeordneten Andrej Hunko (DIE LINKE):

Individualsanktionen der Europäischen Union (EU) sind zielgerichtete Maßnahmen in Reaktion auf Entwicklungen, die den Interessen der EU zuwiderlaufen. Sie basieren auf dem Konsens aller EU-Mitgliedstaaten, sind vor Gericht anfechtbar und betten sich immer in ein umfassendes Maßnahmenbündel ein. Konkrete Maßnahmen von Individualsanktionen sind Vermögenseinfrierungen und Einreisesperren. Zudem wirken sich Sanktionen auch auf die Reputation der gelisteten Person aus. Als Verhaltensänderungen wird dabei eine eindeutige Abkehr von dem sanktionierten Verhalten gewertet. Sanktionen können aber auch Dritte von ähnlichem Verhalten abbringen oder eine Wiederholung verhindern.

Dass diese Strategie aufgehen kann, hat sich in jüngerer Vergangenheit gezeigt: So konnte der Sanktionsbeschluss aus dem Jahr 2018 über restriktive Maßnahmen aufgrund der Verschlechterung der innenpolitischen Lage auf den Malediven 2019 aufgehoben werden. Die Androhung von EU-Sanktionen hat zu fairen Neuwahlen und einer Reformagenda der neuen Regierung beigetragen.

Auch Sanktionen gegenüber einem syrischen Geschäftsmann konnten im vergangenen Jahr aufgehoben werden, nachdem er sich nachweislich aus der wirtschaftlichen Tätigkeit zurückgezogen hat, aufgrund derer er gelistet war.

Quelle: Plenarprotokoll 19/214 vom 3. März 2021

Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

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