Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

Andrej Hunko

Welche Drohne(n) hat das Bundeskriminalamt in dem über den Fonds für innere Sicherheit finanzierten Projekt „KOK-Prozess 2.0 – Teilprojekt ,Sozialleistungsbetrug durch Unionsbürger (UNION)ʻ“ beschafft bzw. plant eine solche Beschaffung bis 30. April 2021 (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 40 des Abgeordneten Alexander Ulrich auf Bundestagsdrucksache 19/26440), und wo wird bzw. werden diese eingesetzt?

Antwort des Staatssekretärs Hans-Georg Engelke vom 6. Mai 2021:

Das Bundeskriminalamt hat im Rahmen des KOK-Projekts „Sozialleistungsbetrug durch Unionsbürger (UNION)“ für den Projektteilnehmer Nordrhein-Westfalen eine Drohne beschafft. Zu den Details des Einsatzes liegen der Bundesregierung keine weiteren Erkenntnisse vor.

Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten darüber hinaus zu der Auffassung gelangt, dass die weitere Beantwortung der Frage aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen kann, da sie konkrete Informationen zur Ausstattung sowie den Fähigkeiten und Methoden der deutschen Sicherheitsbehörden beinhaltet. Dies liegt auch im öffentlichen Interesse, da bei Bekanntwerden der Informationen die präventivpolizeilichen Maßnahmen und Vorgehensweisen der Polizeien des Bundes und der Länder beeinträchtigt wären und damit einhergehend sowohl die äußere als auch die innere Sicherheit des Bundes und der Länder betroffen sein könnte. Aus Informationen über die erfragte eingesetzte Technik lassen sich die aktuellen taktischen und technischen Fähigkeiten der Behörden ableiten. Die Offenbarung würde den weiteren Einsatz dieser Technik erheblich erschweren und somit den Einsatzerfolg gefährden. Allein die Kenntnis über Bauformen, Baugröße und Aussehen lassen Rückschlüsse auf die Arbeitsweisen und die Einsatzfähigkeit zu. Zudem können täterseitig gezielt Gegenmaßnah men zur Detektion eingeleitet bzw. vereinfacht werden. Die Informationen sind besonders schutzbedürftig, weil sie im Ergebnis weitgehende Rückschlüsse auf die technischen Fähigkeiten und damit mittelbar auch auf die (geplante) technische Ausstattung und das Know-How des Bundeskriminalamtes und der Polizeien der Länderzulassen. Zudem sind Informationen über Unternehmen, deren Mitarbeiter und insbesondere der Funktionen und technischen Details in besonderem Maße schutzbedürftig. Auch im Gerichtsverfahren wird die Erteilung entsprechender Auskünfte gem. § 96 Strafprozessordnung (StPO) (Sperrerklärung) versagt, um die Geheimhaltung der polizeilichen Arbeitsweise sowie den Schutz von beteiligten Personen vor Gefahren für Leib und Leben sowie der Behörden und Firmen zu gewährleisten. Aus den genannten Gründen hält die Bundesregierung die angefragte Information für so sensibel, dass nach Abwägung auch deren eingestufte Übermittlung nicht in Betracht kommt.

Quelle: Bundestags-Drucksache 19/29651 vom 14. Mai 2021

Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

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