Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

Andrej Hunko

Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Insolvenz vor allem kleiner Kliniken in ländlichen Regionen abzuwenden, vor der jüngst der Deutsche Landkreistag („Landkreistag sieht viele Krankenhäuser wirtschaftlich gefährdet“, „Ärzteblatt“, 1. Februar 2021) und bereits im Herbst der Bundesrechnungshof („Krankenhäuser: Rechnungshof schlägt Alarm“, ZDF, 15. September 2020) gewarnt haben, und wie ist der aktuelle Kenntnisstand der Bundesregierung über den Verlust von Krankenhauskapazitäten im Pandemiejahr 2020 durch die Schließung von Kliniken (Zahl der Kliniken, der Betten und der Arbeitsplätze, vergleiche Antwort auf die mündliche Frage 33 im Plenarprotokoll 19/203 vom 13. Januar 2021), auch nachdem verschiedene Medien über die Schließung von mindestens 20 Kliniken im Jahr 2020 berichtet haben („Kliniken werden geschlossen, obwohl das Gesundheitssystem vor dem Kollaps steht“, „Berliner Zeitung“, 21. Januar 2021)?

Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Thomas Gebhart auf die Frage des Abgeordneten Andrej Hunko (DIE LINKE) vom 10. Februar 2021:

Für die Sicherstellung der Krankenhausversorgung sind die Länder zuständig. Ihnen obliegt es, die Versorgungslage zu erfassen und gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zu ergreifen, damit die für eine flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung notwendigen Krankenhauskapazitäten zur Verfügung stehen.

Unabhängig davon hat die Bundesregierung in den letzten Jahren Maßnahmen ergriffen, um Krankenhäuser finanziell zu unterstützen. Hierzu zählen die Sicherstellungszuschläge, die Krankenhäuser in ländlichen Regionen zum Defizitausgleich vereinbaren können, wenn sie bedarfsnotwendige Leistungen erbringen, jedoch aufgrund des geringen Versorgungsbedarfs nicht auskömmlich wirtschaften können und die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) dafür festgelegten Kriterien erfüllen. Zudem erhalten bedarfsnotwendige ländliche Krankenhäuser, die die Vorgaben des G-BA erfüllen, wenn sie keine Defizite aufweisen, in Abhängigkeit von der Anzahl der vorgehaltenen bedarfsnotwendigen Fachabteilungen einen pauschalen Zuschlag von mindestens 400 000 Euro pro Jahr. Darüber hinaus hat die Bundesregierung mit dem Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) vom 23. Oktober 2020 3 Milliarden Euro für die Investitionsförderung der Krankenhäuser zur Verfügung gestellt.

Ferner hat der Gesetzgeber seit März 2020 eine Vielzahl an Maßnahmen ergriffen, die die stationäre Versorgung vor dem Hintergrund der anhaltenden Covid-19-Pandemie sicherstellen sollen. So wurden den Krankenhäusern bis zum 30. September 2020, wenn sie zur Erhöhung der Bettenkapazitäten planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe verschieben oder aussetzen, Ausgleichszahlungen für nicht belegte Betten gezahlt und zusätzlich aufgestellte Intensivbetten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit gefördert. Zudem hat der Gesetzgeber ein Paket liquiditätserhöhender und bürokratieentlastender Maßnahmen, wie zum Beispiel die Erhöhung des vorläufigen Pflegeentgeltwertes und die Absenkung der Prüfquote von Krankenhausabrechnungen, umgesetzt. Für Krankenhäuser, die trotz der vorgenannten Maßnahmen im Jahr 2020 einen Erlösrückgang gegenüber dem Jahr 2019 hinzunehmen hatten, hat der Gesetzgeber mit dem KHZG die Möglichkeit geschaffen, den Ausgleich eines solchen Erlösrückgangs krankenhausindividuell zu vereinbaren. Seit dem 18. November 2020 können Krankenhäuser abhängig vom regionalen

Infektionsgeschehen und der regionalen Verfügbarkeit intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten in einem, gemessen an ihrer Versorgungstruktur, abgestuften Verfahren erneut Ausgleichszahlungen für nicht belegte Betten erhalten.

Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass Krankenhäuser im Jahr 2020 aufgrund der Auswirkungen der Coronapandemie schließen mussten.

Quelle: Plenarprotokoll 19/208 vom 10. Februar 2021

 

Auf Nachfrage vom 11. Februar teilte das Gesundheitsministerium am 12. März mit:

Wie bereits in der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 13. Januar 2021 auf Ihre Mündliche Frage hin ausgeführt, hat die Bundesregierung keine Kenntnisse über die Schließung von Krankenhäusern im Jahr 2020 (Plenarprotokoll 19/203 vom 13. Januar 2021, Seite 25594).

Weder die Krankenhausträger noch die Länder sind nach geltendem Recht verpflichtet, das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) über Schließungen oder über beabsichtigte Schließungen von Krankenhäusern zu informieren. Selbst wenn das BMG über beabsichtigte oder vollzogene Schließungen von Krankenhäusern informiert würde, hätte es keine Möglichkeit derartige Maßnahmen im Einzelfall zu verhindern. Auf Grund ihres Auftrags zur Sicherstellung der stationären Versorgung haben vielmehr die Länder die Aufgabe und die Möglichkeit, durch die Schließung eines Krankenhauses möglicherweise entstehende Versorgungslücken zu schließen.

Auf die vielfältigen Maßnahmen, die der Bundesgesetzgeber ergriffen hat, Krankenhäuser auch vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie finanziell zu unterstützen, ist bereits in der o. g. Fragestunde sowie in der Antwort auf Ihre Mündliche Frage für die Fragestunde des Deutschen Bundestages am 10. Februar 2021 hingewiesen worden.

Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

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