Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

Andrej Hunko

Frage:

Was kann die Bundesregierung nach Artikel 20 der Richtlinie über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten; Richtlinie (EU) 2016/681) über die Gesamtzahl der Personen mitteilen, deren Passagierdaten von der deutschen Passagierdatenstelle im Jahr 2021 erhoben, verarbeitet und ausgetauscht wurden, und bei wie vielen dieser Personen wurde eine weitere Überprüfung für notwendig erachtet (bitte wie in der Antwort auf die Schriftliche Frage 36 des Abgeordneten Andrej Hunko auf Bundestagsdrucksache 19/30613 beantworten)?

Antwort:

Statistische Daten entsprechend Artikel 20 Richtlinie (EU) 2016/681 zu Abgleichen und Rechercheersuchen ergeben sich aus den nachfolgenden Tabellen. 

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Luftfahrtunternehmen melden pro Flugverbindung und Fluggast unterschiedlich viele Passagierdatensätze. Aus der Gesamtanzahl dieser verarbeiteten Passagierdatensätze lässt sich nur eine unbereinigte Passagierzahl ermitteln, in der Doppelerfassungen von Personen, die mehrfach geflogen sind, enthalten sind. Personen, die Hin- und Rückflüge im genannten Zeitraum oder auch mehrfach Flugreisen unternommen haben, werden daher in der unbereinigten Passagierzahl auch mehrfach gezählt. Eindeutige Rückschlüsse auf die Anzahl der betroffenen Einzelpersonen sind daher systembedingt nicht möglich. Entsprechende statistische Daten liegen der Bundesregierung nicht vor. Inländische Rechercheersuchen Rechercheersuchen von Fluggastdatenzentralstellen anderer EU-Mitgliedstaaten.

Tabelle_2.jpg

 

Quelle: Drucksache 20/1978 (bundestag.de)

 

Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

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