Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

Andrej Hunko

Fragen an die Bundesregierung

Jede/r Abgeordnete kann für die Fragestunde in jeder Sitzungswoche bis zu zwei Fragen zur mündlichen Beantwortung an die Bundesregierung richten. Dabei darf er oder sie jede Frage in zwei Unterfragen unterteilen und während der Fragestunde im Plenum weitere Zusatzfragen stellen. Die Antworten übernehmen meist die Parlamentarischen Staatssekretär/innen oder Staatsminister/innen der Bundesministerien, mitunter aber auch die Minister/innen selbst. Die Regierung beantwortet die Fragen von nicht anwesenden Abgeordneten innerhalb einer Woche schriftlich.

Kleine Anfragen

Mit Kleinen Anfragen haben Parlamentarier/innen die Möglichkeit, die Arbeit der Regierung zu kontrollieren. Sie werden von Abgeordneten schriftlich gestellt und von der Regierung in der selben Form beantwortet.

Große Anfragen

Mit Großen Anfragen haben Parlamentarier/innen die Möglichkeit, die Arbeit der Regierung zu kontrollieren. Sie werden von Abgeordneten schriftlich gestellt und von der Regierung in der selben Form beantwortet. Im Gegensatz zu Kleinen Anfragen müssen Große Anfragen auch im Plenum debattiert werden, sofern dies von mindestens fünf Prozent der Abgeordneten verlangt wird.

Anträge und Entschließungsanträge

Anträge sind eine Möglichkeit für Abgeordnete, auf Gesetzgebung und Politik des Bundes einzuwirken. Mit ihnen wird die Bundesregierung aufgefordert, dem Parlament über bestimmte Ereignisse oder Politikbereiche zu berichten oder einen Gesetzentwurf zur Regelung bestimmter Dinge vorzulegen.

In Entschließungen bringt der Bundestag seine Auffassung zu politischen Fragen zum Ausdruck und/oder fordert die Bundesregierung zu einem bestimmten Verhalten auf. Sie sind jedoch nicht rechtsverbindlich. Ein Entschließungsantrag muss sich auf eine bereits vorliegende Initiative wie etwa einen Gesetzentwurf beziehen und von einer Fraktion oder mindestens fünf Prozent der Abgeordneten unterzeichnet sein. Abgestimmt wird über einen Entschließungsantrag nach der Schlussabstimmung über die zugrunde liegende Vorlage oder, falls keine Schlussabstimmung stattfindet, nach Ende der Aussprache.

Persönliche Erklärungen zur Abstimmung

Nach §31 der Geschäftsordnung des Bundestages "kann jedes Mitglied des Bundestages zur abschließenden Abstimmung eine mündliche Erklärung, die nicht länger als fünf Minuten dauern darf, oder eine kurze schriftliche Erklärung abgeben, die in das Plenarprotokoll aufzunehmen ist".

Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

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