Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

Andrej Hunko

Welche Informationen kann die Bundesregierung über 4 000 Akten mit Namen von angeblichen Terroristinnen und Terroristen bzw. Unterstützerinnen und Unterstützern terroristischer Vereinigungen mitteilen, die nach Aussagen des Präsidenten der Türkei, Recep Tayyip Erdoǧan (ARD-Interview mit Präsident Erdoǧan, veröffentlicht am 25. Juli 2016 auf tagesschau.de), von der Türkei an die Bundeskanzlerin übergeben wurden und zu etwa 4 500 Verfahren geführt haben sollen (bitte genaue Zahlen und betroffene Organisationen nennen), und inwieweit hat die Bundesregierung aufgrund der massiven Repressionswelle gegen Oppositionelle in der Türkei nach dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 bestehende polizeiliche, militärische oder nachrichtendienstliche Kooperationen mit der Türkei überprüft und gegebenenfalls gestoppt, um die „Säuberungswelle“ nicht zu unterstützen?

Antwort des Staatsministers Michael Roth vom 9. August 2016:

Türkische Behörden übermitteln den zuständigen Behörden der Bundesregierung im Rahmen des Vorgehens gegen mutmaßliche Terroristinnen und Terroristen und ihre Unterstützerinnen und Unterstützer regelmäßig Informationen und Hinweise. Diese Informationen und Hinweise werden von den zuständigen deutschen Behörden sorgfältig auf ihre Sicherheitsfragen betreffende und strafrechtliche Relevanz geprüft und gegebenenfalls auch zum Anknüpfungspunkt für weitergehende eigene Ermittlungen und Maßnahmen gemacht.

Die polizeiliche und militärische Kooperation wurde nicht ausgesetzt. Die Bundesregierung hat aber mit Bezug auf die Maßnahmen der türkischen Regierung infolge des gescheiterten Putschversuchs vom 15. Juli 2016 wiederholt die Einhaltung der Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und Verhältnismäßigkeit angemahnt.

Zu Fragen der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit äußert sich die Bundesregierung nicht, da diese in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können.

Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und das Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrecht genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt. Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten bekannt würden, die unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern besonders schutzbedürftig sind.

Eine öffentliche Bekanntgabe von Informationen zum Kenntnisstand, zur Leistungsfähigkeit, zur Ausrichtung und zu technischen Fähigkeiten von ausländischen Partnerdiensten und damit einhergehend die Kenntnisnahme durch Unbefugte würde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit haben.

Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Genauigkeit der Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland sowie im Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland. Dies würde folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des Bundesnachrichtendienstes – die Sammlung und Auswertung von Informationen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1 Abs. 2 BNDG) – nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte.

Die Gewinnung von auslandsbezogenen Informationen ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes jedoch unerlässlich. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die Fähigkeiten und Arbeitsweisen des Bundesnachrichtendienstes so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann.

Bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information wäre kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen.  

Drucksache 18/9390

Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

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