Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

Andrej Hunko

Frage

Welche Anwendungsfelder sieht das Bundesinnenministerium hinsichtlich polizeilicher und grenzpolizeilicher eingesetzter Verfahren Künstlicher Intelligenz(etwa Mustererkennung vermeintlich gefährlicher Situationen; zur Analyse von sexualisierten Darstellungen von Kindern und Jugendlichen; der Sicherheit für Polizisten; der Analyse von Daten von Reisende beim Grenzübertritt), und hinsichtlich welcher derartiger Verfahren setzt sie sich auf EU-Ebene für eine Aufnahme in die von der Kommission vorgeschlagene KI-Verordnung oder einer Äquivalente für die Polizei ein?

Antwort

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat sieht grundsätzlich Möglichkeiten des Einsatzes von Verfahren der künstlichen Intelligenz (KI) sowohl im polizeilichen als auch grenzpolizeilichen Bereich. KI-Anwendungen beinhalten unterschiedliche Fähigkeiten der Analyse, Erkennung, Bewertung und Empfehlung, die alleinstehend oder in Kombination für polizeiliche Aufgaben eingesetzt werden können. Im Bereich der Sicherheitsbehörden ersetzt KI dabei keine menschliche Entscheidung, sondern hat lediglich eine unterstützende, die menschliche Entscheidung vorbereitende Funktion. Es ist wichtig, dass die Sicherheitsbehörden ihre technologiegestützten Fähigkeiten und Methoden stetig weiterentwickeln.

Hinsichtlich polizeilicher Anwendungsfelder im Zuständigkeitsbereich des Bundes kommt der Einsatz von KI-unterstützten Anwendungen insbesondere dort in Betracht, wo in begrenzter Zeit und mit begrenzten personellen Ressourcen große Datenmengen analysiert und ausgewertet werden müssen.

Die Anwendungsfelder bzw. Systeme im Sinne der Fragestellung sind von dem Anwendungsbereich des von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Verordnungsentwurfs im Gesetzgebungsverfahren der EU zu der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates „Zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Gesetz über künstliche Intelligenz) und zur Änderung bestimmter Rechtsakte der Union“ (sog. KI-Verordnung) bereits grundsätzlich erfasst.

Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

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