Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

Andrej Hunko

Frage:

Ist nach Einschätzung der Bundesregierung eine Beteiligung der Türkei an PESCOProjekten, beispielsweise am Projekt für militärische Mobilität, unter anderem deshalb weiterhin ausgeschlossen, da die Türkei die allgemeinen Bedingungen aus Artikel 3 in Ratsbeschluss (GASP) 2020/1639 vom 5. November 2020, wie beispielsweise die in Artikel 2 EUV verankerten Werte, die Grundsätze aus Artikel 21 Absatz 1 EUV sowie gutnachbarschaftlichen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, nicht erfüllt?

Antwort:

Das Verfahren für die Beteiligung von Drittstaaten an einzelnen PESCO-Projekten ist im Ratsbeschluss über die Regelung der Beteiligung von Drittstaaten an PESCO-Projekten vom 5. November 2020 in Artikel 2 und 3 geregelt. Dabei beschreibt Artikel 2 das Einladungsverfahren und Artikel 3 die allgemeinen Bedingungen für die Beteiligung von Drittstaaten an einzelnen PESCO-Projekten. Eine Beteiligung der Türkei ist damit nicht grundsätzlich ausgeschlossen, solange die Türkei die im Ratsbeschluss genannten Bedingungen erfüllt, alle am jeweiligen PESCO-Projekt teilnehmenden Mitgliedstaaten („Projektmitglieder“) einstimmig einer Beteiligung zustimmen und der Rat nach einer Stellungnahme des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees hierüber positiv beschließt.

 

Quelle: Plenarprotokoll 20/46 (bundestag.de)

 

Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

Andrej Hunko