Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

Andrej Hunko

Aus welchen Gründen hat es die Bundesregierung bislang bei der Bekämpfung der Covid19-Pandemie unterlassen, die Preise für OP- und FFP2-Masken festzulegen bzw. deren Verkauf zu subventionieren (unter anderem durch den Verzicht auf die Erhebung der Mehrwertsteuer), damit alle Menschen unabhängig vom Einkommen diese Masken nutzen können, die laut Beschluss der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 19. Januar 2021 „eine höhere Schutzwirkung haben als Alltagsmasken“, und wie garantiert die Bundesregierung, dass auch Bezieherinnen und Bezieher des Arbeitslosengeldes II oder der Grundsicherung im Alter Zugang zu diesen Masken haben, wie es auch Gewerkschaften und Sozialverbände fordern  („Kostenlose FFP2-Corona-Masken für Hartz IV Bezieher!“, gegen-hartz. de, 20. Januar 2021)?

Antwort des Parl. Staatssekretärs Marco Wanderwitz auf die Frage des Abgeordneten Andrej Hunko (DIE LINKE):

Grundsätzlich besteht in Deutschland keine Preisregulierung für Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung, zum Beispiel für medizinische Masken oder für FFP2-Masken.

Das Infektionsschutzgesetz sieht in § 5 Absatz 2 im Falle einer festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite vor, dass das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung eine Regulierung der Produktion und der Preisgestaltung sowie der Abgabe von Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstung und von Medizinprodukten vornehmen kann. Bisher hat das Bundesministerium für Gesundheit für medizinische Masken und für FFP2-Masken davon keinen Gebrauch gemacht, da sich inzwischen die Marktsituation deutlich entspannt hat und ein breites Angebot an partikelfiltrierenden Masken festzustellen ist; der damit verbundene Preiswettbewerb unter den Anbietern macht Eingriffe in die Preisbildung überflüssig.

Mit der Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 14. Dezember 2020 erhalten Personen ab Vollendung des 60. Lebensjahres sowie Personen, bei denen bestimmte Krankheiten oder Risikofaktoren vorliegen, insgesamt 15 Schutzmasken des Schutzniveaus FFP2 oder eines vergleichbaren Schutzniveaus.

Wie die Versorgung hilfebedürftiger Menschen darüber hinaus verbessert werden kann, wird innerhalb der Bundesregierung kurzfristig geprüft. Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. 

Für eine umsatzsteuerrechtliche Privilegierung von medizinischen Masken und FFP2-Masken existiert keine unionsrechtliche Grundlage.

Die Bundesregierung hat mit der Richtlinie „Bundesförderung von Produktionsanlagen von persönlicher Schutzausrüstung und dem Patientenschutz dienender Medizinprodukte sowie deren Vorprodukte“ ein Förderprogramm aufgelegt, mit dem die dauerhafte erfolgreiche Bekämpfung der Coronapandemie unterstützt werden soll. Ziel der Fördermaßname ist es, nachhaltig wettbewerbsfähige Produktionskapazitäten in Deutschland aufzubauen und sicherzustellen. Auf diese Weise soll das Marktangebot vergrößert und stabilisiert sowie die Anbieterzahl nachhaltig verbreitert werden.

Quelle: Plenarprotokoll 19/205 vom 27. Januar 2021

Andrej Hunko vor einer Friedensfahne

Andrej Hunko